Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_135/2026, 8C_136/2026
Urteil vom 5. März 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde Zollikon, Sozialbehörde,
Bergstrasse 10, 8702 Zollikon,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerden gegen die Verfügungen des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. und 29. Januar 2026 (VB.2025.00814).
Erwägungen
1.
A.________ und die Gemeinde Zollikon streiten sich vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich seit dem 8. Dezember 2025 unter der Fallnummer VB.2025.00814 um Sozialhilfeleisungen im Zusammenhang mit der aktuellen und künftigen Wohnsituation. Nachdem das Verwaltungsgericht das mit der Beschwerdeerhebung gestellte Gesuch um Erlass superprovisorischer bzw. vorsorglicher Massnahmen mit Verfügung vom 15. Dezember 2025 abgewiesen hatte, ersuchte A.________ am 16. Januar 2026 erneut um die Anordnung superprovisorischer bzw. vorsorglicher Massnahmen. Auch dieses Gesuch wies das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 19. Januar 2026 ab. Dabei verwies es im Wesentlichen auf das bereits in der ersten Verfügung Erwogene.
Am 28. Januar 2026 gelangte A.________ erneut an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag auf superprovisorische Massnahmen. Dieses verfügte am Folgetag abermals die Abweisung des Gesuchs. Es werde darin nichts Neues vorgetragen, was nicht bereits Gegenstand der früheren verwaltungsgerichtlichen Verfügungen gewesen sei.
2.
Das Bundesgericht trat mit Urteil 8C_80/2026 vom 9. Februar 2026 auf die gegen die Verfügung vom 15. Dezember 2025 erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mangels hinreichend sachbezogener Begründung bei fehlendem Nachweis eines rechtlichen Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG nicht ein.
3.
Am 17. Februar 2026 (Aufgabedatum Privasphere) erhebt A.________ nunmehr auch gegen die Verfügungen vom 19. und 29. Januar 2026 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Das Bundesgericht eröffnet zwei separate Beschwerdedossiers (8C_135/2026 und 8C_136/2026).
3.1. Da die beiden bundesgerichtlichen Verfahren den gleichen Sachverhalt betreffen, dieselben Rechtsfragen aufwerfen und die Beschwerden in einer einzigen Eingabe eingereicht worden sind, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu behandeln (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 BZP; BGE 131 V 59 E. 1 mit Hinweis).
3.2. Neu macht die Beschwerdeführerin ausdrücklich das Vorliegen eines rechtlich nicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG geltend. Dabei übersieht sie, dass ein solcher nicht in der von ihr beanstandeten Verletzung verfassungsmässiger Verfahrensbestimmungen wie dem Anspruch auf rechtliche Gehör (Art. 4 BV) begründet sein kann. Selbst wenn eine vorinstanzliche Zwischenverfügung noch so rechtsfehlerbehaftet sein mag, stellt dies keinen Nachteil dar, der nicht im späteren Rechtsmittelverfahren gegen den Endentscheid behoben werden könnte. Mit anderen Worten bleibt der Rechtsschutz durch die Anfechtungsmöglichkeit des noch ausstehenden Endentscheids (hinreichend) gewahrt. Damit scheidet das Vorliegen eines die selbstständige Anfechtung der Zwischenverfügung ausnahmsweise erlaubenden nicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG aus. Auch mit den weiteren Vorbringen sind keine rechtlich nicht wiedergutzumachenden Nachteile dargetan.
4.
Dies führt zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG .
5.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass die Vorgehensweise der Beschwerdeführerin, vor Vorinstanz mit im Wesentlichen unverändert bleibenden Argumenten immer wieder um vorsorgliche Massnahmen zu ersuchen, querulatorische Züge aufweist. Gleiches gilt, wenn die dazu ergangenen Verfügungen vor Bundesgericht wiederholt in untauglicher Weise angefochten werden. Das Bundesgericht behält sich vor, auf allfällige weitere, gleichartige Beschwerden gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG wegen querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Beschwerde nicht einzutreten.
6.
Das in der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
7.
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ; bereits so: Urteil 8C_80/2026 vom 9. Februar 2026).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Die Verfahren 8C_135/2026 und 8C_136/2026 werden vereinigt.
2.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
3.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 400.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. März 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel